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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Allgemeines
1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen
zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung
- mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art - auch in elektronischer
Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung
ohne jeden Abzug a Konto des Lieferers zu leisten,
und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die
Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb
eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III.
Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den
Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung
durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der
Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer
sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand
bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen
hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes
aus Gründen verzögert, die der Besteller
zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft,
die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere
Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,
die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers
liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird
dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung
eines Teils der Lieferung unmöglich wird und
er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen
des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt V11.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder
weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst
dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt,
eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist
nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen
sich ausschließlich nach Abschnitt VI1.2 dieser
Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller
über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise
nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller. darf die
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels
nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand
bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versandbzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet
sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für
den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer
den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er
vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten
und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel
der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt
VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl
des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen,
die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der
Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer
- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten
des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch
keine unverhältnismäßige Belastung
des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der
Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen
eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises
zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt
VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden
Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse -
sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht keine Haftung des Lieferers für
die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für
ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes
zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine
Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht
zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem
Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag
zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller
von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen
des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VI1.2 für
den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
der
Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend
gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
der
Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei
der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt
bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
der
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers
beruht und
die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen
Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch
Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch
die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen
der Abschnitte VI und VI1.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus
welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der
Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit
nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers
- aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren
in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt VII. 2 a-e gelten die gesetzlichen
Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten
ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich
ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich
zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben
- insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen
oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers
zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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